EuGH-Gutachten: KI-Chatbots können Rechte von Presseverlagen verletzen

EuGH-Gutachten: KI-Chatbots können Rechte von Presseverlagen verletzen

Zum ersten Mal befasst sich der Europäische Gerichtshof mit generativer KI – und die Richtung ist gesetzt: Generalanwalt Maciej Szpunar hat am 3. November 2026 in Luxemburg seine Schlussanträge in der Rechtssache C-250/25 („Like Company") vorgelegt. Sein Befund: Wenn ein KI-Chatbot wie Google Gemini Presseartikel in Echtzeit abruft und für seine Antworten weiterverwendet, kann das unter bestimmten Umständen die Rechte von Presseverlagen verletzen. Beim Training von KI-Modellen gibt der Generalanwalt den Anbietern dagegen weitgehend Rückendeckung.

Worum es in dem Verfahren geht

Geklagt hatte Like Company, ein ungarischer Betreiber mehrerer Nachrichtenportale, vor dem Stuhlgericht für das Umland von Budapest. Der Verlag beruft sich auf das EU-Leistungsschutzrecht für Presseverlage aus Artikel 15 der Urheberrechtsrichtlinie (EU) 2019/790 und wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Modelle verwendet und sie zwischen Juni 2023 und Mai 2024 mehrfach über den Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Technischer Kern des Falls ist die Retrieval-Augmented Generation (RAG, auch „Grounding"): Dabei sammelt ein Large Language Model in Echtzeit Informationen aus dem Internet, um aktuelle Fragen beantworten zu können – und ruft dafür häufig online verfügbare Presseartikel ab. Das ungarische Gericht legte dem EuGH vier Fragen vor: zwei zum Training der Modelle, zwei zu den Antworten, die der Chatbot seinen Nutzern liefert.

Zwei Faktoren entscheiden über die Verletzung

Bei den Chatbot-Antworten sieht Szpunar eine mögliche Rechtsverletzung – abhängig von zwei Faktoren. Erstens: Hat der Chatbot unrechtmäßig auf die Veröffentlichung zugegriffen, insbesondere durch die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen wie einer Paywall oder eines Scraping-Schutzes? Zweitens: Gibt die Antwort lediglich Tatsachen wieder – oder verwendet sie die Ausdrucksform des Originals so erkennbar wieder, dass der Nutzer „überhaupt kein Bedürfnis mehr" hat, den Originalartikel aufzurufen?

Wichtig ist die Grenze, die der Generalanwalt zieht: Das Leistungsschutzrecht schützt nicht die berichteten Tatsachen, sondern nur die spezifische Ausdrucksform einer Veröffentlichung. Es soll die Investitionen der Verlage schützen, ihnen aber kein Monopol auf Nachrichten verschaffen. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sieht er in der Regel verletzt, wenn die Ausdrucksform in den Antworten „systematisch erkennbar" ist. Haften soll der Chatbot-Anbieter dann, wenn solche Nutzungen fester Bestandteil seines Geschäftsmodells sind oder er keine geeigneten Gegenmaßnahmen ergreift.

KI-Training bleibt nach dieser Lesart weitgehend frei

Die beiden Vorlagefragen zum Training hält Szpunar für unzulässig: Es gebe keine Beweise, dass Artikel von Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet wurden, zudem sei das Training keine „Online-Nutzung" von Presseveröffentlichungen. Der Vollständigkeit halber stellt er aber fest, dass die Nutzung geschützter Werke zum Training eines Modells im Rahmen der Text-und-Data-Mining-Ausnahme (Artikel 4 der Richtlinie) „grundsätzlich frei zulässig" sei. Ein Google-Sprecher begrüßte diesen Teil der Stellungnahme: Gemini erlerne sprachliche Muster, um originale Inhalte zu generieren, statt Inhalte zu reproduzieren.

Was bedeutet das für Anwender in Deutschland?

Die Schlussanträge sind für die Richter nicht bindend, der EuGH folgt ihnen aber häufig; das Urteil fällt zu einem späteren Zeitpunkt. Für deutsche Verlage und Website-Betreiber liefert das Gutachten schon jetzt eine klare Handlungsempfehlung: Wirksame technische Schutzmaßnahmen – Paywalls, Scraping-Sperren, maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte – werden rechtlich zum entscheidenden Hebel, denn ihre Umgehung ist einer der beiden Faktoren, die eine Verletzung begründen können. Wer seine Inhalte nicht in KI-Chatbots wiederfinden will, sollte sie technisch absichern und Opt-outs konsequent erklären.

Für Unternehmen, die selbst RAG-Systeme oder Chatbots mit Webzugriff betreiben, gilt umgekehrt: Paywall-Inhalte und per Opt-out gesperrte Quellen gehören nicht in die eigene Pipeline, und Antworten sollten Fakten zusammenfassen statt Formulierungen zu übernehmen. Zu beachten ist auch die Spannung zur deutschen Rechtsprechung: Das Landgericht München I hatte zuletzt in Verfahren gegen OpenAI (November 2025) und Suno (Juli 2026) bereits im Training mit geschützten Werken eine Vervielfältigung gesehen – höchstrichterlich geklärt ist das nicht. Die urheberrechtliche Lage bei KI bleibt also in Bewegung; das kommende EuGH-Urteil dürfte für ganz Europa Maßstäbe setzen.

Quellen